Sonderstatus für Kühlfahrzeuge
Kühlfahrzeuge bekamen Ende der 70er Jahre europaweit eine größere Breite von 2,60 Metern zugestanden, während ein normaler Lastkraftwagen nur 2,55 Meter breit sein darf. Hierfür hat sich die TRANSFRIGOROUTE mit all ihren Nationalgruppen über Jahre eingesetzt. Begründet wird das Sondermaß mit der erforderlichen dicken Isolierschicht der Kühlaufbauten. Diese reduzierte den Laderaum beträchtlich. Die fünf Zentimeter mehr ermöglichen eine ausreichende Luftzirkulation im Aufbau und eine palettenbreite Beladung, d. h zwei Europaletten quer bzw. drei Europaletten längs nebeneinander. Das schaffte nicht nur 20 % mehr Ladekapazität, sondern auch bessere Isolationswerte und ermöglichte später auch die Doppelstockverladung, die nochmals eine Verdoppelung der Palettenzahl mit sich brachte. Insgesamt wurde hierdurch die Qualität im temperaturgeführten Transport deutlich gesteigert und die Gesamtumweltbelastung enorm reduziert.
Aktuell gültige Maße und Gewichte
Laut Richtlinie 96/53/EG und der Straßenverkehrszusatzordnung gelten folgende Maximalabmessungen:
- Größte Länge: 18,75 m bei einem Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) und 16,50 m bei einem Sattelkraftfahrzeug (Kraftfahrzeug mit einem Sattelanhänger bzw. Auflieger)
- Größte Breite: 2,55 m für Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelauflieger, die Aufbauten dürfen bei klimatisierten Fahrzeugen 2,60 m breit sein.
- Größte Höhe: 4 m
- Höchstzulässiges Gewicht: 18 t zweiachsige Anhänger, 25 t dreiachsige Anhänger, 36 t vierachsige Lastzüge oder Sattelkraftfahrzeuge, 40 t Fahrzeugkombinationen mit fünf oder sechs Achsen, 44 t dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr einen 40'-Container befördert.
Mit der Richtlinie (EU) 2015/719 vom 29. April 2015 wurde die Richtlinie 96/53/EG geändert und die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis spätestens zum 7. Mai 2017 in nationales Recht umsetzen. Die Änderungen ermöglichen Längenzugeständnisse für aerodynamische Anbauten am Heck und der Fahrerhausabmessungen, allerdings keine Vergrößerung der Laderäume oder Ladeflächen. Für intermodale Beförderungsvorgänge werden jetzt auch 45'-Container berücksichtigt und die Zuggesamtmasse bei zweiachsigen Sattelzugmaschinen auf 42 t begrenzt. Für Alternative Antriebstechnik wird ein Bonus von maximal 1 Tonne eingeführt. Achslasten und Gesamtmassen rücken in den Fokus der Überwachung